Veröffentlicht am 01.03.2018
China Update: Mitarbeiterentsendung nach China. Was ist zu beachten?
Bei der Entsendung von Mitarbeitern ist zu beachten, dass die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nur für in Deutschland ausgeübte Beschäftigungen gelten. Der Arbeitgeber hat dabei die Pflicht, die Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung zu melden.
Die Herausforderung der entsendenden Unternehmen besteht darin,
ein gelungenes Antragsverfahren bei den entsprechenden Sozialversicherungsträgern einzuleiten und den bestehenden Sozialversicherungsstatus der Mitarbeiter zu wahren. Im Klartext heißt das dafür zu sorgen, dass die entsandten Mitarbeiter im Idealfall weiterhin in Deutschland sozialversichert bleiben können.
Auf der chinesischen Seite unterliegen allerdings seit 2011 erstmals auch alle ausländischen Arbeitnehmer, die in der Volksrepublik China rechtmäßig arbeiten und im Besitz einer Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis sind, der Versicherungspflicht.
Die Tatsache, dass die Höhe der chinesischen Sozialversicherungsbeiträge und das Anmeldeverfahren in den verschiedenen Städten und Regionen des Landes unterschiedlich geregelt sind, macht die Angelegenheit für ausländische Unternehmen besonders komplex.
Anmeldeverfahren bei den chinesischen Behörden
Die Krankenkasse gibt bei Vorliegen einer Entsendung nach dem deutsch-chinesischen Abkommen den Vordruck VCR/D 101 heraus, der in China den zuständigen Behörden vorgelegt werden muss. Dieser Vordruck wiederum dient dem Nachweis, dass der
Mitarbeiter in Deutschland in der deutschen Renten- und Arbeitslosenversicherung verbleibt und somit von der chinesischen Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit ist.
Dabei müssen jedoch die jeweiligen Fristen eingehalten werden. Die Bearbeitungsdauer des jeweiligen Antrags kann zudem stark variieren. Es wird aber geraten möglichst genaue Angaben zu machen, um die Zeitdauer zu verkürzen. Im Notfall ist eine Ausnahmegenehmigung möglichst früh zu entsenden. Befinden sich Anträge in der Schwebe, wird zusätzlich geraten weiterhin die Beiträge an die deutsche Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen und notfalls nachträglich zurückzufordern.
Doppelsteuerabkommen
Bei der Entsendung deutscher Mitarbeiter nach China sind zudem die chinesischen Vorschriften zu prüfen. So kann auch im Vorhinein geprüft werden, ob es zu einer Doppelbesteuerung kommen könnte.
Vertragsgestaltung
In der Praxis ist wichtig, dass kurzzeitige Einsätze bei der eigenen Tochtergesellschaft sowie Arbeitsaufenthalte zur Montage, Übergabe und Reparatur von Anlagen und Maschinen weiterhin bis zu drei Monate auf ein Business Visum gestützt werden können. Schwierigkeiten entstehen oft dann, wenn Uni-Absolventen ohne Berufserfahrung und Nicht-Akademiker gesendet werden, da diese oft keine Arbeitserlaubnis in China bekommen.
Wird eine Arbeitserlaubnis erlangt, muss sich wiederum mit der sozialen Absicherung, den Ausgleich von Nachteilen und beruflichen Perspektiven des Arbeitnehmers nach seiner Rückkehr beschäftigt werden. Der Verleib in deutschen Sozialversicherungen setzt beispielsweise eine klassische Entsendung voraus, die nach chinesischem Recht meist nur selten zustande kommt, da das Unternehmen das Gehalt nicht als Betriebsausgaben absetzen kann, sondern an das chinesische Tochterunternehmen weiterleiten muss. Zudem wird oft ein „chinesischer“ und ein „deutscher” Vertrag vereinbart, was ebenfalls steuerrechtliche Konsequenzen bedeutet. Im Falle eines doppelten Vertrages muss auch bedacht werden, dass Expats in China auch sozialversicherungspflichtig sind, was eine Anmeldung in China innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Arbeitserlaubnis voraussetzt. Jegliche Abweichungen werden oft strengsten bestraft.
- Krankenversicherung: Expats können nur die internationalen Bereiche der nationalen und gesetzlichen Krankenhäuser nutzen, nicht aber die internationalen Kliniken. Unternehmen sollten deshalb zwingend für ihre Mitarbeiter eine weltweit gültige Auslands Krankenversicherung abschließen.
- Rentenversicherung: Um überhaupt einen Anspruch aus der chinesischen Rentenversicherung zu haben, müssen Expats mindestens 15 Jahre am Stück Beiträge einzahlen.
- Arbeitslosenversicherung: Anspruch hat, wer mindestens ein Jahr lang Beiträge eingezahlt hat. Allerdings setzt die Beantragung von Arbeitslosengeld voraus, dass der Arbeitnehmer eine Aufenthaltsgenehmigung (Resident Permit) hat. Das Problem: Laut Gesetz müssen Expats, die arbeitslos geworden sind, das Land verlassen.
- Fazit: Unternehmen müssen Sozialbeiträge in China zahlen, ohne dass sie vom Arbeitnehmer später beansprucht werden können.