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Veröffentlicht in Hong Kong News am 27.09.2021

HK News: Rechtmäßigkeit von eSignaturen in Hongkong

Elektronische Signaturen sind in Hongkong rechtlich anerkannt und in der Electronic Transactions Ordinance (Cap. 553) ("ETO") geregelt.

Zusammenfassung der Rechtmäßigkeit von E-Signaturen

Die ETO bildet den rechtlichen Rahmen für die Anerkennung von elektronischen Aufzeichnungen, Verträgen und Unterschriften und verleiht ihnen den gleichen rechtlichen Status wie ihren Gegenstücken auf Papier.

Diese Abschnitte befassen sich insbesondere mit der Gültigkeit von elektronischen Aufzeichnungen, Unterschriften und Verträgen:

  • Abschnitt 5, der vorsieht, dass elektronische Aufzeichnungen dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügen, wenn die in den elektronischen Aufzeichnungen enthaltenen Informationen zugänglich sind;
  • Abschnitt 6, der die Verwendung elektronischer und digitaler Signaturen regelt und festlegt, dass Hongkong ein "zweistufiges" Rechtssystem ist - es erkennt diese beiden Formen elektronischer Signaturen an; digitale Signaturen sind erforderlich, wenn Geschäfte mit staatlichen Stellen getätigt werden, und das auszuführende Dokument muss unterzeichnet werden;
  • Abschnitt 7, der vorsieht, dass elektronische Aufzeichnungen alle Anforderungen an die Vorlage oder Aufbewahrung von Informationen in ihrer ursprünglichen Form erfüllen, wenn die in den elektronischen Aufzeichnungen enthaltenen Informationen den Anforderungen an Integrität und Lesbarkeit genügen;
  • Abschnitt 8, der vorsieht, dass elektronische Aufzeichnungen alle Anforderungen an die Aufbewahrung von Informationen erfüllen, wenn die in den elektronischen Aufzeichnungen enthaltenen Informationen zugänglich bleiben, in ihrem ursprünglichen Format (oder in einem anderen Format korrekt dargestellt) und bestimmte Identifikationsinformationen aufbewahrt werden; und
  • Abschnitt 17, der sich mit dem Zustandekommen und der Gültigkeit von elektronischen Verträgen befasst.

Elektronische Aufzeichnungen und elektronische Signaturen sind vor den Gerichten in Hongkong prima facie als Beweismittel zulässig und haben im Allgemeinen nicht weniger Beweiskraft als Aufzeichnungen in Papierform und Unterschriften mit nasser Tinte, nur weil sie elektronisch sind.

Arten von elektronischen Signaturen

Eine "elektronische Signatur" sind Buchstaben, Zeichen, Zahlen oder andere Symbole in digitaler Form, die einer elektronischen Aufzeichnung beigefügt oder logisch mit ihr verbunden sind und zum Zweck der Authentifizierung oder Genehmigung der elektronischen Aufzeichnung ausgeführt oder angenommen werden.

Eine "digitale Signatur" in Bezug auf eine elektronische Aufzeichnung bedeutet eine bestimmte Art von elektronischer Signatur des Unterzeichners, die durch die Umwandlung der elektronischen Aufzeichnung unter Verwendung eines asymmetrischen Kryptosystems und einer Hash-Funktion erzeugt wird, so dass eine Person, die über die ursprüngliche, nicht umgewandelte elektronische Aufzeichnung und den öffentlichen Schlüssel des Unterzeichners verfügt, feststellen kann:

  • ob die Transformation unter Verwendung des privaten Schlüssels erzeugt wurde, der dem öffentlichen Schlüssel des Unterzeichners entspricht, und
  • ob der ursprüngliche elektronische Datensatz seit der Erzeugung der Umwandlung verändert wurde.

Wenn eine Signatur erforderlich ist, muss die elektronische Signatur:

  • an eine elektronische Akte angehängt oder logisch mit ihr verbunden sein, und
  • sie muss zum Zweck der Authentifizierung oder Genehmigung der elektronischen Aufzeichnung ausgeführt oder angenommen werden.

Dokumente, die elektronisch signiert werden können.

Bei Geschäften mit nichtstaatlichen Stellen ist eine elektronische Signatur gemäß der ETO durchsetzbar, wenn:

  • sie an die betreffende elektronische Aufzeichnung angehängt oder logisch mit ihr verbunden ist, um den Unterzeichner zu identifizieren und seine Authentifizierung oder Genehmigung der darin enthaltenen Informationen anzuzeigen;
  • die Methode, die zum Anbringen oder Zuordnen der Signatur verwendet wird, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zuverlässig und angemessen; und
  • die Person, für die die Unterschrift geleistet werden soll, der Verwendung dieser Methode zustimmt.

Bei Geschäften mit einer staatlichen Stelle und in Fällen, in denen eine Rechtsvorschrift die Unterschrift einer Person vorschreibt oder bestimmte Folgen vorsieht, wenn das Dokument nicht von der Person unterzeichnet wird, darf die Person nur eine digitale Signatur verwenden, die:

  • durch ein anerkanntes digitales Zertifikat unterstützt wird;
  • innerhalb der Gültigkeitsdauer eines solchen digitalen Zertifikats erzeugt wurde; und
  • in Übereinstimmung mit den Bedingungen eines solchen digitalen Zertifikats verwendet wird.

Weitere Orientierungshilfen

In der ETO sind bestimmte Kategorien von Dokumenten aufgeführt, die nicht elektronisch ausgefertigt werden können:

  • Testamente, Kodizille oder andere testamentarische Dokumente;
  • Trusts (mit Ausnahme von resultierenden, stillschweigenden oder konstruktiven Trusts);
  • Vollmachten;
  • die Erstellung, Ausfertigung oder Erstellung und Ausfertigung einer Urkunde, die gemäß der Stamp Duty Ordinance (Cap. 117) gestempelt oder mit einem Sichtvermerk versehen werden muss, mit Ausnahme von Schlussnoten, auf die sich eine Vereinbarung gemäß Abschnitt 5A der genannten Verordnung bezieht;
  • staatliche Bewilligungsbedingungen und staatliche Pachtverträge;
  • Urkunden, Übertragungen oder andere schriftliche Dokumente oder Instrumente, Urteile und Rechtshängigkeiten, auf die in der Land Registration Ordinance (Cap. 128) Bezug genommen wird, durch die irgendwelche Parzellen von Grundstücken oder Räumlichkeiten in Hongkong betroffen sein können;
  • Abtretungen, Hypotheken oder rechtliche Belastungen im Sinne der Conveyancing and Property Ordinance (Cap. 219) oder jeder andere Vertrag, der sich auf unbewegliches Vermögen oder einen Anteil an unbeweglichem Vermögen bezieht oder die Verfügung darüber bewirkt;
  • Dokumente, die eine schwebende Belastung im Sinne von Abschnitt 2A der Land Registration Ordinance (Cap. 128) bewirken;
  • Eide und eidesstattliche Erklärungen;
  • gesetzliche Erklärungen;
  • Urteile (zusätzlich zu den in Abschnitt 6 genannten) oder Gerichtsbeschlüsse;
  • von einem Gericht oder einem Richter ausgestellte Haftbefehle;
  • begebbare Urkunden (jedoch mit Ausnahme von Schecks, die den Vermerk "nicht begebbar" tragen); und
  • Verfahren vor verschiedenen Gerichten und Tribunalen in Hongkong.

Entscheidend dafür, ob Transaktionsdokumente elektronisch signiert werden können, ist die Art des Dokuments und nicht die Art der Transaktion, auf die sich das Dokument bezieht.

Wenn das Gesetz nicht vorschreibt, dass das Dokument unterzeichnet werden muss, können die Parteien jede Form der elektronischen Signatur zur Unterzeichnung verwenden. Im Streitfall muss die Partei, die sich auf die elektronische Signatur berufen will, unter Umständen deren Gültigkeit durch externe Nachweise wie die Authentifizierung des Unterzeichners, den Nachweis, dass das Dokument nach der Unterzeichnung fälschungssicher gemacht wurde, und ein Prüfprotokoll belegen.