Overlooking old Chinese temples with mountains in the background

Veröffentlicht am 09.07.2014

China-Deutschland unterzeichnen aktualisiertes Doppelbesteuerungsabkommen

Während des letzten Besuches des chinesischen Präsidenten Xi Jinpingin in Deutschland wurde zwischen der chinesischen und der deutschen Regierung ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Dieses ersetzt das Vorherige, welches fast 30 Jahre alt war.

Während des letzten Besuches des chinesischen Präsidenten Xi Jinpingin in Deutschland wurde zwischen der chinesischen und der deutschen Regierung ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Dieses ersetzt das Vorherige, welches fast 30 Jahre alt war. Es ist zwar noch zu ratifizieren, aber als wesentliche Punkte enthält  das neue DBA:

  • Eine Überarbeitung der Betriebsstättenbeurteilung hinsichtlich der zeitlichen Schwelle einer Betriebsstätte (Permanent Establishment, PE) für Baustellen-, Service- und Agentur-PEs
  • Eine Halbierung des Quellensteuersatzes auf Dividenden von 10% auf 5%


Betriebsstättenbeurteilung im neuen DBA
In Artikel 5 (Baustellen-PE) hat sich die Definition dahin gehend geändert, dass diese neue Definition den Zeitraum für die Durchführung von Bau-Aktivitäten, für die Begründung einer PE nunmehr von 6 Monaten auf bis zu 12 Monate erstreckt.


In Artikel 5 (Dienstleistungs-PE) wird nunmehr geregelt, dass eine sogenannte „Dienstleistungsbetriebsstätte“ entsteht wenn die Dienstleistungstätigkeiten (für dasselbe oder ein damit verbundenes Vorhaben) innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt jedoch mehr als 183 Tage andauern. Die vorherige Regelung orientierte sich an den Zeiträumen "6 Monate binnen eines 12 Monatszeitraums".

Neue Quellensteuerregelung
Bislang unterlagen Dividendenzahlungen von chinesischen Tochtergesellschaften an ihre deutsche Muttergesellschaft einer Besteuerung von 10 %, künftig fallen nur noch 5 % Quellensteuer an. Voraussetzung ist allerdings, dass die deutsche Muttergesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist und mindestens zu 25% an der chinesischen Tochtergesellschaft beteiligt ist. Bei den übrigen Sachverhalten bleibt es bei Ausschüttungen weiterhin bei dem bisherigen Quellensteuersatz von 10 %.


Ebenfalls neu geregelt wurde die Besteuerung für grundsätzlich steuerbefreite Investmentfonds. Wenn der auszuschüttende Gewinn der chinesischen Gesellschaft aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen stammt, beträgt die Quellensteuer 15 %.
Gewinne aus Beteiligungsverkäufen werden nur dann nicht besteuert, wenn das deutsche Unternehmen in den zwölf Monaten vor dem Verkauf zu weniger als 25 % an der chinesischen Gesellschaft beteiligt waren, andernfalls fallen 10% Quellensteuer an.

Inkrafttreten
Bevor das Abkommen in Kraft treten kann, müssen sowohl Deutschland als auch die VR China das Abkommen durch die gesetzgebenden Körperschaften annehmen lassen und die Annahme der anderen Seite notifizieren, ein Prozess, der regelmäßig ein bis zwei Jahre in Anspruch nimmt.