Veröffentlicht am 05.02.2015
Neues Investitionsgesetz liegt vor – Überholung der Regelungen für ausländische Investitionen in China erwartet
Das chinesische Handelsministerium (MOFCOM) hat den ersten Entwurf eines neuen Gesetzes veröffentlicht, welches die Regelungen hinsichtlich ausländischer Investitionen in China neu ordnen soll. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung beinhaltet die signifikante Absenkung der Investitionsbarrieren für ausländisches Kapital.
Gleichzeitig soll die Einhaltung geltender Regelungen durch ausländischen Investoren verschärft kontrolliert und Verstöße verfolgt werden. Das neue Gesetz schlägt sechs wesentliche Neuerungen vor:
1. Eine Aufhebung der Gesetze zur Regelung ausländischer Investitonen
Sollte das Gesetz in Kraft treten, wird es folgende Gesetze aufheben:
- Das „Sino-foreign Equity Joint Venture Law” (Die Verpflichtung bei einer Firmengründung ein Joint-Venture zwischen einem chinesischen und einem ausländischen Unternehmen mit geteiltem Risiko einzugehen.)
- Das „Wholly Foreign-Owned Enterprise Law” (Separates Gesetz zur Regelung von Gründungen 100% ausländischer Firmen in China.)
- Das „Sino-foreign Contractual Joint Venture Law” (Die Verpflichtung, ein Joint-Venture zwischen einem chinesischen und einem ausländischen Unternehmen einzugehen, welches nur aus einem Kooperationsvertrag besteht und keine tatsächliche Firmengründung nach sich zieht.)
Die Neuerungen haben auch eine Neuordnung der rechtlichen Zuständigkeiten zur Folge. In weiten Teilen werden die neuen, durch ausländisches Kapital gegründeten Firmen, den heimischen Firmen rechtlich gleichgesetzt. „Wholly Foreign Owned Enterprises“, „Foreign invested equity Joint Ventures“ und „Contractual Joint Ventures“ sind zukünftig keiner eigenen Rechtsordnung mehr unterstellt.
2. Ausweitung der Definition der ausländischen Direktinvestition
Anstatt die unterschiedlichen rechtlichen Eigenständigkeiten der ausländisch-finanzierten Unternehmen zu ändern, definiert das „Foreign Investment Law“ den Begriff der ausländischen Investitionen neu. Als ausländische Investitionen wird in der Neufassung des Gesetzes folgendes bezeichnet:
- Die Gründung einer Firma in China
- Das Erwerben von Anteilen jeglicher Art sowie der Erwerb von Stimmrechten in chinesischen Unternehmen
- Die Finanzierung eines chinesischen Unternehmens für mindestens ein Jahr
- Der Erwerb und die Ausübung der Rechte, natürliche Ressourcen in China auszubeuten oder die chinesische Infrastruktur auszubauen und zu nutzen
- Der Erwerb von Nutzungsrechten an Land, der Erwerb immobilen Eigentums oder der Erwerb anderer Rechte an immobilem Eigentum
- Der Erwerb von Rechten an chinesischen Unternehmen durch Verträge oder die Übernahme und Kontrolle in einer anderen rechtlichen Form
Zusätzlich wird jedes Geschäft, das außerhalb Chinas abgeschlossen wird und dazu führt, dass ein ausländischer Investor Anteile an einer chinesischen Firma übernimmt, als ausländische Investition betrachtet.
3. Jährlicher Geschäftsbericht ersetzt die vorherige Zustimmung durch den chinesischen Gesetzgeber
Ein Großteil der ausländischen Investitionen, inklusive der Neugründung eines Unternehmens, benötigen künftig keine vorherige Zustimmung durch den chinesischen Staatsrat mehr. Lediglich wenn ein ausländischer Investor in einen Zweig der sogenannten „beschränkten Industriezweige“ investieren möchte, bleibt die vorherige Zustimmungspflicht bestehen (näheres weiter unten).
Statt der Zustimmung sind alle ausländischen Investoren, im Falle der Bestätigung des Gesetzes, dazu verpflichtet im Falle eines Investments einen diesbezüglichen Bericht zu erstatten. Das gilt auch im Fall derNeugründung einer Firma.
Nach erfolgter Investition ist der Investor darüber hinaus dazu verpflichtet einen jährlichen Geschäftsbericht bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Der erste Geschäftsbericht muss eine Übersicht über die wesentlichen Merkmale des Investments aufführen. Diese beinhaltet beispielsweise den Namen der Firma, die Rechtsform oder das Geschäftsfeld. Wird in ein bereits bestehendes chinesisches Unternehmen investiert, so müssen der zuständigen Behörde die wesentlichen Details der Verträge bekannte gemacht werden. In den jährlich anfallenden Berichten müssen neben den entscheidenden Informationen aus dem Initialbericht auch finanzielle sowie fiskale Aspekte erläutert werden.
4. Vorab-Zustimmung zukünftig nur für beschränkte Industriezweige erforderlich
Der Staatsrat wird im Zuge der beabsichtigen Gesetzesänderung eine Liste der Industriezweige veröffentlich, die einem Verbot oder einer Beschränkung für ausländische Investitionen unterliegen (sog. Negativliste). Ebenfalls wird der Staatsrat eine genaue Ordnung über die maximalen Investitionsmöglichkeiten definieren. Sollten ausländische Investoren daran interessiert sein in die beschränkten Bereiche zu investieren, oder sollte die Höhe der Investition das durch den Staatsrat festgelegte Maximum überschreiten, ist im Vorfeld der Investition die Zustimmung des zuständigen Staatsrates einzuholen.
5. Überprüfung der nationalen Sicherheit
Die staatliche „Kommission für Entwicklung und Reformen“ wird, in Zusammenarbeit mit einigen Ministerien, den Einfluss der ausländischen Investitionen auf die nationale Sicherheit überprüfen.
Ein ausländischer Investor kann diese Überprüfung freiweillig beantragen. Der Kommission steht es aber auch frei, eine Überprüfung nach eigenem Dafürhalten anzuordnen. Das Gesetzt sieht eine Vielzahl von Gründen für eine solche Überprüfung vor. Diese beinhalten beispielsweise:
- Die Telefon- und Internetsicherheit
- Den Einfluss der Investition auf die wirtschaftliche Stabilität der Nation
- Die Kontrolle der Investition durch eine ausländische Regierung
- Den Zugriff auf Technologien, welche als essentiell für die nationale Sicherheit angesehen werden
Anhand dieser Überprüfung ist es der Kommission möglich, die geplante Investition zu verhindern, zu verzögern, mit Auflagen auszustatten oder ihr zuzustimmen.
Es ist jedoch zu beachten, dass diese Überprüfung KEINE Grundlage für eine Unternehmensgründung in China durch ausländische Investoren darstellt und man diese Überprüfung auch im Vorfeld freiwillig beantragen kann. Eine im Vorfeld stattfindene Überprüfung durch die Kommission bringt dem Investor zusätzliche Sicherheit, zumal gegen die Entscheidung der Kommission kein Widerspruch eingelegt werden kann.
6. Gültigkeit für VIEs (Variable Interest Entities)
Firmen, die auf dem Papier zu 100% chinesisch sind, deren Kapital zur Firmengründung aber durch einen ausländischen Investor gestellt wurde und somit dessen Einflussbereich unterliegen (VIE), würden ebenfalls diesem neuen Gesetz, unterstellt. Durch die Neuordnung des Gesetzes ist es nun möglich, chinesische Firmen zu übernehmen. Somit wird es VIEs in dieser Form nicht mehr geben und nicht mehr geben müssen, da dann offizielle und vollkommen legale Möglichkeiten für eine ausländische Firmenkontrolle existieren.
Was bedeutet dieses für Investoren?
Sollte das Gesetz in Kraft treten, bedeutet dies eine signifikante Änderung der bisherigen Geschäftsbedingungen für ausländische Investitionen in der Volksrepublik China. Durch den Wegfall der bisherigen Markteintrittsbarrieren wird China eine neue Generation von Investoren anziehen. Gleichzeitig verschärft die Regierung die Überprüfungen für Unternehmen in politisch sensiblen Bereichen.
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