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Veröffentlicht am 14.01.2014

Hong Kong Steuern – Einkommenssteuer und Wohngeld

Kürzlich veröffentlichte das Board of Review (BOR), die oberste Steuerinstanz in Hong Kong, 2 Fälle über die Besteuerung von Wohngeld welches von Arbeitgebern an Mitarbeiter gezahlt wurde.

In einem Fall (A) entschied das Board, dass das gezahlte Wohngeld als Mieterstattung anzusehen ist und daher lediglich der Mietwert der Wohnung als geldwerter Vorteil zu beurteilen und entsprechend bei der Einkommenssteuer zu beachten ist.

Im anderen Fall (B) entschied das Board, dass das gezahlte Wohngeld als Geldleistung anzusehen ist und daher insgesamt auf der Einkommenssteuerebene zu versteuern ist.

Kürzlich veröffentlichte das Board of Review (BOR), die oberste Steuerinstanz in Hong Kong, 2 Fälle über die Besteuerung von Wohngeld welches von Arbeitgebern an Mitarbeiter gezahlt wurde.

In einem Fall (A) entschied das Board, dass das gezahlte Wohngeld als Mieterstattung anzusehen ist und daher lediglich der Mietwert der Wohnung als geldwerter Vorteil zu beurteilen und entsprechend bei der Einkommenssteuer zu beachten ist.

Im anderen Fall (B) entschied das Board, dass das gezahlte Wohngeld als Geldleistung anzusehen ist und daher insgesamt auf der Einkommenssteuerebene zu versteuern ist.

Diese beiden Entscheidungen legen nahe, dass (1) ein wirksames Kontrollsystem durch den Arbeitgeber installiert sein sollte, um sicherzustellen, dass Wohngeld auch als solches vom Finanzamt anerkannt wird und (2) ein Mitarbeiter eine ausreichende und umfassende Dokumentation sicherstellt, die die Gewährung von Wohngeld darlegt.

Es kommt hierbei nicht nur darauf an, was in den Richtlinien der Personalabteilungen enthalten ist, sondern vielmehr auch darauf, dass die steuerlichen Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllt werden. Auch Mitarbeiter müssen alle umfassenden Unterlagen (dh ordnungsgemäß datierte und gestempelte Mietverträge und ordentliche Quittungen für geleistete Mietzahlungen) beisammen haben.

Die beiden Fälle stellten sich wie folgt dar:

  • Beide Mitarbeiter haben von ihren Arbeitgebern Wohngeld vertraglich zugesagt bekommen. Das Wohngeld sollte vom Arbeitgeber nachträglich erstattet werden.
  • Im Fall A hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer angewiesen eine genaue Kostenaufstellung zu machen, einen unterzeichneten Mietvertrag vorzuweisen sowie die entsprechenden Quittungen für die monatlichen Mietzahlungen, bevor das Wohngeld ausgezahlt wurde.
  • Im Fall B hat der Arbeitgeber keine Voraussetzungen an die Zahlungen des „Wohngeldes“ geknüpft Teilweise stimmten die Daten der Mietverträge auch nicht mit den Zahlungen des Wohngeldes überein; die Wohnungszuschüsse wurden dennoch regelmäßig gezahlt.

Kurze steuerliche Übersicht zur Beurteilung von Wohngeldsachverhalten

  • Grundsätzlich sind Zahlungen von Wohnungszuschüssen des Arbeitgebers, in Form der Zurückerstattung von Wohnkosten, an den Arbeitnehmer zu versteuern. Anstatt jedoch den gesamt gezahlten Betrag für Wohnkosten in Hong Kong zu versteuern, wird lediglich der „Mietwert“ der Unterkunft in Bezug genommen.
  • Sofern es sich bei der Unterkunft um eine Mietwohnung handelt beträgt der errechnete Wert 10% des zu versteuernden Einkommens des Mitarbeiters; unabhängig von der Größe der Unterkunft.
  • Auf der anderen Seite unterfallen Wohnungszuschüsse in Form von „Barzuschüssen“ der gesamten Besteuerung.
  • Die steuerrechtliche Frage, die zur Entscheidung anstand, war, ob es sich bei den beiden Zahlungen um die Zurückerstattung von Wohngeld oder um Barzuschüsse gehandelt hat.

Die Entscheidungen des Boards
Nachdem der oberste Finanzdirekter in beiden Fällen eine Zahlung von Barzuschüssen angenommen hat, wurden beide Fälle dem Board of Review zur Klärung vorgelegt.

  • Im Fall A entschied das Board, dass es sich hierbei um die Zurückerstattung von vertraglich festgelegten Wohnkosten gehandelt hat und somit nicht vollständig zu versteuern sein.
  • Im Fall B entschied das Board, dass es sich hier nicht um die Zahlung einer Wohnkostenrückerstattung gehandelt hat und somit vollständig zu versteuern sei.

Obwohl beide Arbeitsverträge zugunsten der Mitarbeiter die Zahlung von Wohngeld geregelt hatten, genügte nur Fall A als solcher den steuerlichen Voraussetzungen.

  • Der Arbeitgeber in Fall A hat dem Mitarbeiter klare Anforderungen an die Zurückerstattung von Wohngeld gestellt. Der Mitarbeiter müsste alle Zahlungen gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen bevor es zu einer Erstattung kam. Die Zahlungen konnten in diesem Fall genau nachvollzogen werden und ließen nicht erkennen, dass der Mitarbeiter die Gelder in anderer Form verwendet hat.
  • In Fall B konnte nicht immer die Verbindung zwischen der Zahlung des Wohngeldes und des entsprechenden Mietvertrages festgestellt werden. Auch hat der Mitarbeiter in Fall B keine entsprechenden Unterlagen vorweisen können.

Die Zahlung eines Arbeitgebers von Wohngeld an einen Arbeitnehmer wird als Gewährung von geldwerten Vorteilen gesehen. Diese sind grundsätzlich voll zu versteuern, es sei denn sie sind zweckgebunden und können entsprechend nachgewiesen werden. Insofern ist es in einem solchen Falle immer wichtig, dass auf Seiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer ein klare Vereinbarung besteht und diese an enge Voraussetzungen geknüpft ist. Sofern die Gewährung den Anschein erwägt, dass die geleisteten Zahlungen lediglich einen Zusatz zum eigentlichen Gehalt darstellen und der Mitarbeiter damit frei verfügen kann, dann werden diese Sachverhalte nicht als Gewährung von Wohngeld angesehen, sondern als Barzuschüsse.